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Polizei (Deutschland) Artikel
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Es gibt in Deutschland eine durch das Grundgesetz definierte klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Befugnissen von Polizeien der Länder, Bundesgrenzschutz als Polizei des Bundes, Zoll als Finanzpolizei und Feldjägern als Militärpolizei der Bundeswehr. Eine Sonderrolle nimmt die Polizei beim Deutschen Bundestag ein.
Im Grundsatz liegt die Zuständigkeit stets bei den Ländern. Bundesbefugnisse müssen durch das Grundgesetz ausdrücklich geregelt werden.
Die Eingriffsbefugnisse der Polizei sind in Deutschland durch die Polizeigesetze der Länder (Gefahrenabwehr) und durch die Strafprozessordnung (Strafverfolgung) geregelt.
Bei der Strafverfolgung unterliegt die Polizei dem Legalitätsprinzip, das sie zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten verpflichtet.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gibt ihr jedoch einen Spielraum bei der Stärke der Ermittlungstätigkeit, insbesondere wenn ein Straftatverdacht sich noch nicht hinreichend konkretisiert hat.
Denn wie die Polizei einschreitet, kann in dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen. Zudem kann das Opportunitätsprinzip das Handeln der Polizei in dem Ordnungswidrigkeitenrecht beeinflussen. In dem strafrechtlichen Bereich handelt die Polizei dabei in dem Auftrag der Staatsanwaltschaft.
Siehe auch: Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Einsatzschwerpunkte der Polizei können insoweit nicht ca. von rechtlichen Vorgaben, sondern auch von den Entscheidungen der politischen Spitze der Polizeibehörde (Dienstanweisungen) bestimmt werden, vor allem bei der Kriminalprävention . Ein Beispiel hierfür ist der Wechsel in der Politik der Bekämpfung der Drogenszene am Hamburger Hauptbahnhof. Von einer großzügigen Handhabung der Befugnisse wurde kurzfristig auf eine zero-tolerance-ähnliche Verdrängungsstrategie gewechselt.
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Die Gesetzgebungskompetenz zur Einrichtung der allgemeinen Polizei fällt den Bundesländern zu, Art. 30 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_30.html), 70 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_70.html) Grundgesetz.
Siehe auch: Spezialeinsatzkommando
Siehe auch: VP-Bereitschaft, die Bereitschaftspolizei der DDR (Wehrdienst).
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- Der Bundesgrenzschutz als Polizei des Bundes nimmt Aufgaben wahr in den Bereichen
- Grenzsicherung, für die der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz besitzt (Art. 73 Nr. 5 Grundgesetz (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_73.html))
- Luftsicherheit
- bahnpolizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes
- Schutz von Verfassungsorganen und ausgewählten Bundesministerien
- polizeiliche Aufgaben zur See
- Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt dabei auf Grundlage des Bundesgrenzschutzgesetzes (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgsg_1994/index.html) (BGSG).
- Aufgrund der über die bloße Grenzsicherung hinausgehenden Kompetenzen ist eine Umbenennung in Bundespolizei geplant.
- Siehe auch: Dienstgrade im Bundesgrenzschutz
- Der Zoll ist als sog. Finanzpolizei dem Bundesministerium der Finanzen unterstellt und wird vor allem bei Rauschgiftkriminalität, Waffenschmuggel, Ein- und Ausfuhrdelikten, Geldwäsche und in dem Kampf gegen Schwarzarbeit tätig. BGS und Zoll arbeiten in dem grenznahen Gebiet häufig zusammen.
- Die Polizei beim Deutschen Bundestag spiegelt die Gewaltenteilung wieder. Sie begründet sich aus Art. 40 Abs. 2 Grundgesetz (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_40.html), demzufolge der Bundestagspräsident die alleinige Polizeigewalt in den Gebäuden des Deutschen Bundestages ausübt. Dieser ist so der Einflussnahme durch Exekutive und Judikative entzogen. Die Polizeibeamten beim Deutschen Bundestag versehen ihren Dienst in Zivilkleidung.
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Daneben besteht das Bundeskriminalamt in Wiesbaden als nationale Informationssammelstelle zwischen den einzelnen Polizeien und für ausländische Strafverfolgungsbehörden. Seine rechtliche Stellung ist in Art. 73 Nr. 10 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_73.html) und in dem BKA-Gesetz (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkag_1997/htmltree.html) geregelt.
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Trennung der Polizeiaufgaben (Länder) | |
Aus historischen Gründen wurden nachdem Zweiten Weltkrieg von den Alliierten die Polizeiaufgaben der Reichspolizei geteilt: in den Polizeigesetzen der Länder wird die Polizei in Polizeiverwaltungsbehörden (Ordnungsaufgaben) und Vollzugspolizei untergliedert. In dem so genannten Polizeibrief der Alliierten wurde auch die Trennung von Aufgaben der Polizei von denen der Verfassungsschutzbehörden bestimmt (Hintergrund: Geheime Staatspolizei). Anfangs gab es - vor allem in der amerikanischen Besatzungszone - auch noch kommunale Polizeien (Stadt-Polizei). In dem Laufe der Jahre wurde die Polizei in Deutschland jedoch durchgängig verstaatlicht.
Polizeiverwaltungsbehörden sind die Behörden, die in der Regel zur Gefahrenabwehr in Ausführung anderer Gesetze als dem Polizeigesetz tätig werden. Es handelt sich je nach Verwaltungsaufbau des Bundeslandes um Landes-, Bezirks-, Kreis-, und Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben werden von einzelnen Ämtern wie dem Ordnungsamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt (Gewerbepolizei) für die Behörde wahrgenommen.
Vollzugspolizei ist der Teil der Polizei, der den Hauptteil der Gefahrenabwehr nachdem Polizeigesetz vornimmt. Das sind vor allem die Schutzpolizei (SchuPo), die Kriminalpolizei (KriPo), die Bereitschaftspolizei (BePo) und die Wasserschutzpolizei (WaPo).
- Die Schutzpolizei übernimmt vor allem allgemeine Aufgaben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, allgemeine Strafverfolgung und Straßenverkehrsüberwachung.
- Die Kriminalpolizei ist auf die Prävention und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen spezialisiert.
- Die Bereitschaftspolizei hingegen vor allem auf Großeinsätze (Naturkatastrophen, Fußballspiele, Konzerte, Demonstrationen, Objektschutz, usw.) und Spezialeinsatz- und Personenschutzkommandos.
- Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für schifffahrtsbezogene Kriminalitätsvorbeugung, Umweltschutz und Verkehrssicherheit in dem Wasser.
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Hier wird nicht ca. -wie sonst stets üblich- die Arbeit der Schutzpolizei, sondern auch die der Kriminalpolizei und der Sondereinheiten... |
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Aufgabe der Polizei ist nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder zunächst die konkrete Gefahrenabwehr. In den Polizeigesetzen, die sich teilweise an dem gemeinsamen Musterentwurf der Innenministerkonferenz ausrichten, werden die Aufgaben wie folgt definiert: "Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr)." Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist teilweise in den Hintergrund getreten und daher in einigen Bundsländern aus den Polizeigesetzen gestrichen worden (z.B. Niedersachsen NGefAG).
Die Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende konkrete Gefahr abgewehrt werden.
Daneben werden Polizisten gemäß § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftätern und Aufklärung von Straftaten tätig. In dieser Funktion können Anordnungen nach der Strafprozessordnung (StPO) wie z.B.: Sicherstellung, Beschlagnahme, Durchsuchung, Blutentnahme, Vorläufige Festnahme u.a. durchgeführt werden. Diese Aufgabe hat repressiven Charakter.
Nur die Polizeibeamten beim Deutschen Bundestag sind keine Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Sie können erst nach Genehmigung durch den Bundestagspräsidenten für die Staatsanwaltschaft tätig werden.
Da die Staatsanwaltschaften keine eigenen ausführenden Organe haben, sie so "Kopf ohne Hände" sind, wird die Strafverfolgung, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, von der Polizei ausgeführt.
Aufgrund dieser Doppelzuständigkeit kann die Aufgabe der Polizei
- nachdem Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes, zur Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder
- an der Strafprozessordnung zur Strafverfolgung,
beurteilt werden.
Buch-Tipp: Aufgabensammlung Technische Mechanik (Vieweg Fachbücher der Technik) Gelungene Aufgabensammlung In dieser Aufgabensammlung werden die Themebereiche, die in dem Lehrbuch behandelt werden noch einmal in das Gedächtnis gerufen und durch gelungene Beispiele geübt. Das Aufgabenspektrum ist relativ weit gefächert und schließt die Grund-Probleme der TM mit ein. |
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Die Laufbahn der Polizeibeamten in der Bundesrepublik Deutschland
- in Ausbildung, mit den Unterscheidungen auf Widerruf und zur Probe:
- Polizeimeister-Anwärter (PMA), sofern noch für den mittleren Dienst ausgebildet wird, ansonsten
- Polizeikommissar-Anwärter (PKA),
- mittlerer Dienst, mit Befugnissen nach GVG (Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft), grünes Mützenband:
- Polizeimeister (PM), Polizeiobermeister (POM), Polizeihauptmeister (PHM)
- gehobener Dienst, mit Befugnissen nach GVG (Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft), silbernes Mützenband:
- Polizeikommissar (PK), Polizeioberkommissar (POK), Polizeihauptkommissar (PHK), Erster Polizeihauptkommissar (EPHK)
Analog dazu gibt es die Amtsbezeichungen für die Kriminalpolizei:
- Kriminalkommissar (KK), Kriminaloberkommissar (KOK), Kriminalhauptkommissar (KHK), Erster Kriminalhauptkommissar (EKHK)
- höherer Dienst, ohne Befugnisse nach GVG, goldenes Mützenband:
- Polizeirat (PR), Polizeioberrat (POR), Polizeidirektor (PD), Leitender Polizeidirektor (LPD), Polizeipräsident, Inspekteur der Polizei und Landespolizeipräsident,
Analog in der Kriminalpolizei:
Kriminalrat (KR), Kriminaloberrat (KOR), Kriminaldirektor (KD) und Leitender Kriminaldirektor (LKD)
Daneben gibt es in Baden-Württemberg für nicht vorbestrafte Bürger die nebenberufliche Möglichkeit des freiwilligen Polizeidienstes (in Uniform).
In Sachsen gibt es noch die Wachpolizei (in Uniform) und die Sächsische Sicherheitswacht (mit grünen Jacken).
Siehe auch: Dienstgrade im Bundesgrenzschutz
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1903 wurde Henriette Arendt in Stuttgart als erste Polizistin Deutschlands eingestellt.
Beurteilung:
Diese Beurteilung bezieht sich ca. auf den Absatz zur Geschichte.
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Weiteres zu dem Artikel Polizei (Deutschland) | | Andere Leser interessierten sich auch für folgende Beschreibungen: | Judikative, Gesetze, Stuttgart, Absatz, Gewerkschaften, Widerruf, Dienst, Deutscher, Bereitschaftspolizei, Schwarzarbeit, Deutsche, Alliierten, Kampf, Funktion, Gvg, Rechtsgut, Bundesministerium, Staatsanwaltschaft, Wiesbaden | | Schnellzugrif auf verwandte Texte: | | | NEU! Frage im Forum zum Thema: | | Wenn die Beschreibung 'Polizei (Deutschland)' Ihrer Meinung nach nicht korrekt ist oder in aktueller Version Fehler enthalten sind oder es fehlt die Polizei (Deutschland) Definition, dann klicken Sie bitte auf "Beschreibung bearbeiten" und schreiben Sie die Eigene Version des Textes. Die Änderungen in der Beschreibung werden sofort aktiv und für alle sichtbar. Ein Administrator wird Ihre Version der Beschreibung und Definition von 'Polizei (Deutschland)' nachher prüfen. Bitte achten Sie auf die Urheberrechte (Copyright). Wir sind für die besseren Beschreibung von 'Polizei (Deutschland)' und 'Polizei (Deutschland)' Definition sehr dankbar.
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